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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 252 Abs 1 BAO führt nicht dazu, daß eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, daß die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Die Behörde hat daher durch die Abweisung der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide (von den Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide) Rechte des Abgabepflichtigen nicht verletzt (Hinweis E 13.12.1995, 92/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140027.X01Im RIS seit
20.11.2000