RS Vwgh 1997/2/25 96/14/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 252 Abs 1 BAO führt nicht dazu, daß eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, daß die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Die Behörde hat daher durch die Abweisung der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide (von den Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide) Rechte des Abgabepflichtigen nicht verletzt (Hinweis E 13.12.1995, 92/13/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten