RS Vwgh 1997/2/25 96/04/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/04/0195 4

Stammrechtssatz

Den Nachsichtswerber trifft im Verfahren nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56 und E 9.9.1960, 3149/58). Gleichwohl ist es ZUVOR Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte. Eine nicht gehörige Mitwirkung unterliegt DANN der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 18.10.1994, 94/04/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040107.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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