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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1997/9, S 206-207;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde kommt die Berechtigung zu, eine Schätzung im Einzelfall nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches, sondern nach jenen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzunehmen, wenn weder Buchführungspflicht besteht, noch freiwillig Bücher geführt worden sind (Hinweis E 7.4.1981, 1289, 1326-1328/79). Allerdings ist der Betriebsvermögensvergleich die allgemeine Gewinnermittlungsart und die Behörde hat im Einzelfall zu begründen, warum sie von der genannten Berechtigung Gebrauch macht und bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs 3 EStG 1988 heranzieht. In einer solchen Begründung hätte die Behörde insbesondere aufzuzeigen, daß auch die Schätzung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im konkreten Einzelfall in der Lage ist, zu einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Besteuerungsergebnis zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140112.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009