RS Vwgh 1997/2/25 92/14/0167

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §2 Abs2 Z3;
EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1972 §4;

Rechtssatz

Gemäß § 32 Z 2 EStG 1972 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG 1972 ua Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1972. Der Aufwand aus der Abschreibung von in Vorperioden entstandenen Forderungen ist daher - soweit er bisher nicht erfaßt werden konnte - im Rahmen von nachträglichen Einkünften zu erfassen. Werden die Einkünfte aber gemäß § 188 BAO festgestellt, so sind bereits im Rahmen dieser Feststellung auch nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Abs 2 EStG 1972 zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992140167.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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