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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Gemäß § 32 Z 2 EStG 1972 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG 1972 ua Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1972. Der Aufwand aus der Abschreibung von in Vorperioden entstandenen Forderungen ist daher - soweit er bisher nicht erfaßt werden konnte - im Rahmen von nachträglichen Einkünften zu erfassen. Werden die Einkünfte aber gemäß § 188 BAO festgestellt, so sind bereits im Rahmen dieser Feststellung auch nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Abs 2 EStG 1972 zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992140167.X02Im RIS seit
20.11.2000