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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20;Rechtssatz
Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlaßt wurden, sind in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechenden Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0061, VwSlg 6125 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140022.X02Im RIS seit
07.06.2001