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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn die im Spruch des Berufungsbescheides im Tatbestand genannten Grundstücke, die bisher nicht in das Verfahren einbezogen waren, auf Grund eines Druckfehlers falsch bezeichnet wurden, liegt eine Auswechslung der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Tat durch die Berufungsbehörde vor, weil die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines UNKLAREN Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/097/0216).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994040030.X01Im RIS seit
20.11.2000