RS Vwgh 1997/2/25 94/04/0030

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Selbst wenn die im Spruch des Berufungsbescheides im Tatbestand genannten Grundstücke, die bisher nicht in das Verfahren einbezogen waren, auf Grund eines Druckfehlers falsch bezeichnet wurden, liegt eine Auswechslung der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Tat durch die Berufungsbehörde vor, weil die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines UNKLAREN Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/097/0216).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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