RS Vfgh 1995/6/19 G10/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ÄrzteG §13 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Verbots einer gleichzeitigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt

Rechtssatz

Der erste und der zweite Satz des §13 Abs2 ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, BGBl 373/1984, mit der das ÄrzteG wiederverlautbart wird, idF BGBl 314/1987, waren verfassungswidrig.

Die ausdrückliche Anordnung des §13 Abs2 erster Satz ÄrzteG, daß Fachärzte ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken haben, kann nur dahin verstanden werden, daß ihr normativer Gehalt über die Vorschrift des §13 Abs1 leg.cit. hinausgeht und dem Facharzt nicht nur verbietet, in einem anderen Sonderfach der Heilkunde als demjenigen, für welches er die Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllt hat, tätig zu werden, sondern daß sie ihm auch im Falle, daß die einschlägigen Erfordernisse erfüllt sind, die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin untersagt.

Legt der zweite Satz des §13 Abs2 ÄrzteG fest, daß in einem bestimmten Fall, nämlich in dem der betriebsärztlichen Betreuung, ein Facharzt über die Tätigkeit in seinem Sonderfach hinaus auch - ausnahmsweise - allgemeinärztliche Tätigkeiten verrichten darf, so ist klar, daß eben der erste Satz des zitierten Absatzes Fachärzten generell die Berufsausübung als praktischer Arzt verbietet.

Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der erste der beiden in Prüfung gezogenen Sätze Ärzten eine gleichzeitige Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt untersagt, erweist sich als zutreffend.

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entkräften könnte, daß das in Rede stehende Verbot in undifferenzierter Weise die gleichzeitige Ausübung der Berufstätigkeit als praktischer Arzt und als Facharzt selbst auf "verwandten" Gebieten unmöglich macht, obwohl selbst mehrere fachärztliche Tätigkeiten nebeneinander zulässig sind, und mithin der sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

(Anlaßfall: E v 19.06.95, B56/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G10.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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