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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §460 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0274 E 26. Februar 1997 96/12/0309 E 19. März 1997 96/12/0368 E 16. April 1997Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Berechtigung zur Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten selbst mit der medizinischen Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren. Aber auch bei dem von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten herangezogenen Chefarzt handelt es sich jedenfalls nicht um einen Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 12.5.1992, 91/08/0139), sondern um einen leitenden Angestellten eines Pensionsversicherungsträgers iSd § 460 Abs 4 ASVG. Sonstige, im Verfahren von der genannten Pensionsversicherungsanstalt herangezogene Ärzte, die zu dieser in verschiedenen vertraglichen Rechtsverhältnissen stehen, sind aber - ebenfalls - weder der Dienstbehörde noch einer anderen Verwaltungsbehörde iSd § 52 Abs 1 AVG beigegeben oder zur Verfügung stehend.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120242.X02Im RIS seit
05.02.2002