RS Vwgh 1997/2/26 96/12/0242

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §460 Abs4;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0274 E 26. Februar 1997 96/12/0309 E 19. März 1997 96/12/0368 E 16. April 1997

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Berechtigung zur Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten selbst mit der medizinischen Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren. Aber auch bei dem von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten herangezogenen Chefarzt handelt es sich jedenfalls nicht um einen Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 12.5.1992, 91/08/0139), sondern um einen leitenden Angestellten eines Pensionsversicherungsträgers iSd § 460 Abs 4 ASVG. Sonstige, im Verfahren von der genannten Pensionsversicherungsanstalt herangezogene Ärzte, die zu dieser in verschiedenen vertraglichen Rechtsverhältnissen stehen, sind aber - ebenfalls - weder der Dienstbehörde noch einer anderen Verwaltungsbehörde iSd § 52 Abs 1 AVG beigegeben oder zur Verfügung stehend.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120242.X02

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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