Die Änderung des § 14 BDG 1979 durch die Nov BGBl 1995/820 hat nichts am Inhalt des weiterhin verwendeten Begriffes der "Dienstunfähigkeit" geändert. Zur Bestimmung des Inhaltes des Begriffes der Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 idF BGBl 1995/820 kann daher weiterhin die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden. Dem Grunde nach besteht ebenfalls weiter inhaltlich die Beziehung zu § 51 Abs 2 BDG 1979.