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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Keine Folge für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw eines Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers erweist sich, daß er innerhalb der Frist, die ihm zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offenstand, ausschließlich um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ansuchte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und zur Beantragung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor diesem Gerichtshof war bereits verstrichen, als dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof ein Verfahrenshelfer für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde; es trifft daher nicht zu, daß der Verfahrenshelfer, der erst nach Fristablauf für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bestellt worden war, durch ein ihm unterlaufenes Versehen die Versäumnis der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bewirkt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch ein fehlerhaftes Verhalten seines Verfahrenshelfers an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gehindert worden, ist daher schon vom Ansatz her verfehlt.
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, qualifiziert werden (vgl VfGH 12.10.94, B1279/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2178.1994Dokumentnummer
JFR_10049381_94B02178_01