RS Vwgh 1997/2/26 95/12/0173

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar ist es zutreffend, daß im Verwaltungsverfahren an Parteienvorbringen keine strengen Formvorschriften zum Nachteil der Partei angelegt werden sollen; eine Umdeutung eines, wenn auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eindeutig als Berufung bezeichneten und an den Gemeinderat gerichteten Rechtsmittels in eine Vorstellung an die Landesregierung ist jedoch nicht zulässig, weil eine Vorstellung nicht nur von einer anderen Behörde, sondern auch in einem anderen Prüfungsumfang zu erledigen wäre (kassatorische Befugnis der Vorstellungsbehörde im Gegensatz zur umfassenden Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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