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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120366.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011