RS Vfgh 1995/6/19 B1211/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Einschreiter fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl zB VfSlg 11679/1988, 12405/1990).

Entscheidungstexte

  • B 1211/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1995 B 1211/95

Schlagworte

Strafanzeige, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1211.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95B01211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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