RS Vwgh 1997/2/26 96/12/0243

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0140 5

Stammrechtssatz

Der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach § 52 Abs 2 AVG iVm § 36 Abs 1 letzter Satz PG hätte es nicht auf jeden Fall, sondern nur dann bedurft, wenn der ärztliche Sachverständige nicht in der Lage gewesen wäre, eine zuverlässige Beurteilung vorzunehmen und ein dementsprechend schlüssiges und vollständiges Gutachten zu erstatten (Hinweis E 29.5.1987, 86/08/0081). Bei der sodann zu veranlassenden ergänzenden berufskundlichen Begutachtung hätte überdies auf eine solche wenigstens kurze Beschreibung der nach Ansicht des Sachverständigen auf Grund des ärztlichen Gutachtens noch möglichen Erwerbstätigkeiten gedrungen werden müssen, die die belangte Behörde selbst in die Lage versetzt hätte, die ihr und nicht dem berufskundlichen Sachverständigen zukommende rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Erwerbstätigkeiten iSd § 9 Abs 1 PG vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120243.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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