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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das GehG sieht nur EINEN Auslandsaufenthaltszuschuß vor, der nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist (Hinweis E 1.2.1995, 92/12/0293 ua).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120097.X05Im RIS seit
11.07.2001