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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht hat die Behörde Erhebungen darüber zu pflegen und Feststellungen zu treffen, wie sich die vom Asylwerber und seinen Angehörigen behauptete besondere Verfolgungssituation der (konvertierten) Zeugen Jehovas in seinem Heimatland faktisch darstellt. Der bloße Verweis auf die im Heimatstaat herrschende Rechtslage genügt bei substantiierter Bestreitung des Asylwerbers nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010454.X01Im RIS seit
20.11.2000