RS Vwgh 1997/2/26 94/12/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BLVG 1965 §8 Abs2 idF 1992/873;
BLVG 1965 §8 Abs2;
JN §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0037

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs 2 BLVG kommt nur dem Lehrer Parteistellung zu, nicht aber der Einrichtung, die sich dem Bund gegenüber zur Zahlung der Ersatzkosten/Vertretungskosten dieses Lehrers verpflichtet. Das Refinanzierungsverhältnis unterliegt dem Privatrecht.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120017.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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