RS Vfgh 1995/6/19 B270/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1995
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §19

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts in bestimmten Strafsachen aufgrund der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen diesen; keine willkürliche Anordnung der einstweiligen Maßnahme in einem bestimmten Zeitpunkt; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Der - im Hinblick auf Art7 und Art18 B-VG verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. hiezu VfSlg. 13148/1992) - §19 Abs1 DSt 1990 läßt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein. Der Verfassungsgegerichtshof vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach es entscheidend sei, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorliegen. In der langen Dauer des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses für sich allein kann keine Willkür erblickt werden, da der bloße Umstand, daß eine einstweilige Maßnahme iSd §19 Abs3 Z1 litb DSt 1990 schon früher erlassen werden durfte oder zu erlassen gewesen wäre, nicht dazu führen kann, daß eine vertretbarerweise letztlich doch ergangene Entscheidung mit Willkür nur deshalb belastet wäre, weil die Behörde in Erfüllung ihrer Pflicht säumig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B270.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95B00270_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten