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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §8 idF 1992/873;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0037Rechtssatz
Das Inkrafttreten der BLVGNov 1992 zu § 8 Abs 2 bis Abs 7 BLVG schließt nicht (jedenfalls nicht zweifelsfrei) die Berechtigung und Verpflichtung der Dienstbehörde zur neuerlichen Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung bereits für den dort angeführten gesamten Zeitraum (einschließlich des in zeitlicher Hinsicht von der später in Kraft getretenen BLVGNov 1992 erfaßten Zeitraumes) gewährten Lehrpflichtermäßigung ein. Dies hätte der Gesetzgeber vielmehr (etwa durch eine Übergangsbestimmung dieses Inhaltes oder durch die Normierung eines Wegfalles bereits erteilter Bewilligungen) ausdrücklich anordnen müssen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0128).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120017.X01Im RIS seit
11.07.2001