RS Vwgh 1997/2/26 94/12/0017

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §8 idF 1992/873;
BLVGNov 1992;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0037

Rechtssatz

Das Inkrafttreten der BLVGNov 1992 zu § 8 Abs 2 bis Abs 7 BLVG schließt nicht (jedenfalls nicht zweifelsfrei) die Berechtigung und Verpflichtung der Dienstbehörde zur neuerlichen Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung bereits für den dort angeführten gesamten Zeitraum (einschließlich des in zeitlicher Hinsicht von der später in Kraft getretenen BLVGNov 1992 erfaßten Zeitraumes) gewährten Lehrpflichtermäßigung ein. Dies hätte der Gesetzgeber vielmehr (etwa durch eine Übergangsbestimmung dieses Inhaltes oder durch die Normierung eines Wegfalles bereits erteilter Bewilligungen) ausdrücklich anordnen müssen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0128).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120017.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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