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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die gesundheitsbedingte Notwendigkeit der Einhaltung einer strengen Diät kann dann, wenn die Einsatzfähigkeit des Beamten unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen Verwendung dadurch schwer gestört wird und ein solcher Zustand weder vom Betroffenen noch von der Dienstbehörde im Interesse eines sinnvollen Ausgleiches zwischen den Interessen des Dienstes und den gesundheitlichen Notwendigkeiten behebbar ist, Dienstunfähigkeit darstellen. Um diese Frage zu beantworten, ist primär eine medizinische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beamten und mit der Notwendigkeit und der speziellen Art seiner Diät erforderlich (hier: Weiters wird abzuklären sein, ob die notwendige Diät betreffend Leber und Bauchspeicheldrüse unter Berücksichtigung des konkreten Dienstbetriebes und des Gesundheitszustandes des Beamten tatsächlich in der von der Behörde angenommenen Form durch Mitbringen diätgerechter Speisen ins Amt eingehalten werden kann).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120243.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011