RS Vwgh 1997/2/26 96/12/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Die gesundheitsbedingte Notwendigkeit der Einhaltung einer strengen Diät kann dann, wenn die Einsatzfähigkeit des Beamten unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen Verwendung dadurch schwer gestört wird und ein solcher Zustand weder vom Betroffenen noch von der Dienstbehörde im Interesse eines sinnvollen Ausgleiches zwischen den Interessen des Dienstes und den gesundheitlichen Notwendigkeiten behebbar ist, Dienstunfähigkeit darstellen. Um diese Frage zu beantworten, ist primär eine medizinische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beamten und mit der Notwendigkeit und der speziellen Art seiner Diät erforderlich (hier: Weiters wird abzuklären sein, ob die notwendige Diät betreffend Leber und Bauchspeicheldrüse unter Berücksichtigung des konkreten Dienstbetriebes und des Gesundheitszustandes des Beamten tatsächlich in der von der Behörde angenommenen Form durch Mitbringen diätgerechter Speisen ins Amt eingehalten werden kann).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120243.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten