Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags eines unabhängigen Verwaltungssenates mangels Präjudizialität der bekämpften Norm infolge Aufhebung des vor dem UVS angefochtenen Bescheides ex lege nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über die eingebrachte BerufungRechtssatz
Die 15-monatige Frist des §51 Abs7 erster Satz VStG war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich beim Verfassungsgerichtshof (24.08.94) bereits abgelaufen. Da der mit Berufung angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben gilt, ist es offenkundig, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Norm nicht mehr anzuwenden hat.
(ebenso G227/94, G228/94, beide B v 19.06.95; B v 11.10.95, G273/94; B v 11.10.95, V131/94 und V153/94; B v 29.11.95, G115/93 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G223.1994Dokumentnummer
JFR_10049381_94G00223_01