Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0096 E 26. Februar 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1Stammrechtssatz
Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120345.X01Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015