RS Vwgh 1997/2/26 95/12/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §16 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0096 E 26. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1

Stammrechtssatz

Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120345.X01

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten