Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0482Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/04 92/01/0889 1Stammrechtssatz
Wird nach Rechtskraft eines einen Asylantrag abweisenden Bescheides ein neuerlicher Asylantrag auf dieselben, bereits im Verfahren, das dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid zugrundelag, geltend gemachten Gründe gestützt, wobei die einzige Sachverhaltsänderung darin besteht, daß der Asylwerber sich mittlerweile vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten hat, ohne daß während dieses zwischenzeitigen Aufenthalts entstandene bzw hervorgekommene neue Fluchtgründe im Sinne des § 2 Abs 4 AsylG 1991 vorgebracht werden, so steht einer meritorischen Behandlung des Asylantrags der in § 2 Abs 3 AsylG 1991 zum Ausdruck kommende Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG) entgegen. Die Behörde ist daher auch nicht zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens über die konkrete Verfolgungssituation während des zwischenzeitigen Aufenthaltes des Asylwerbers in seinem Heimatland verpflichtet.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010481.X01Im RIS seit
03.04.2001