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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen AusbildungRechtssatz
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967.
Nach §70 Abs2 litb letzter Halbsatz KFG 1967 hat sich die Lenkerprüfung bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F und G auch auf die "hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse" zu erstrecken. Um diese Kenntnisse vermitteln zu können, ist ausreichendes (kraftfahr-)technisches Wissen erforderlich.
Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er vom Inhaber der Fahrschule technisches Wissen verlangt, das über den Stoff hinausgeht, der im Rahmen des Unterrichts den Fahrschülern zu vermitteln ist.
Daraus folgt, daß die nach §109 Abs1 lite KFG 1967 an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen unter dem vom UVS behandelten Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit - auch im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Bestimmung der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung zukommt - verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die zitierte Rechtsvorschrift nicht zwingend einen einschlägigen Universitätsabschluß verlangt, sondern sich mit einer entsprechenden HTL-Ausbildung begnügt. Darüber hinaus läßt Abs2 (eine unechte Ermessensbestimmung) hievon Ausnahmen bei Vorliegen einer gleichwertigen anderen Schulausbildung zu (vgl auch zB VfSlg 13094/1992 und VfGH 02.03.95 G272/94, betreffend die Nachsicht von einem Befähigungsnachweis).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Befähigungsnachweis, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), Gewerberecht, Fahrschulen, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G198.1994Dokumentnummer
JFR_10049381_94G00198_01