RS Vwgh 1997/2/26 96/12/0330

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 4

Stammrechtssatz

Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muß, jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120330.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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