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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0037Rechtssatz
Da § 8 Abs 2 Z 3 iVm Abs 7 BLVG idF BGBl 1992/873 auf den vollen Ersatz der anteiligen Bezüge einschließlich des Pensionsaufwandes abstellt, ist die Dienstbehörde - jedenfalls bei vorzeitigem Wegfall der Ersatzpflicht des Dritten, aber auch bei einer nicht bloß vorübergehenden Leistungsstörung, bei der die Leistung des Vollersatzes ernsthaft gefährdet erscheint (wie zB bei Konkurs, Ausgleich oder massiven Zahlungsschwierigkeiten des Dritten) - berechtigt und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auch verpflichtet, die nach § 8 Abs 2 Z 3 BLVG idF BGBl 1992/873 gewährte Lehrpflichtermäßigung AUFZUHEBEN. Die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung "Ersatzpflicht" nach § 8 Abs 2 Z 3 BLVG idF BGBl 1992/873 ist nicht nur für das "Ob", sondern auch für das "Wie lange" der erteilten Lehrpflichtermäßigung rechtserheblich (hier: Dadurch, daß die Dienstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Lehrer in Abänderung des vor der BLVGNov 1992 erlassenen rechtskräftigen Bescheides NEUERLICH die Lehrpflichtermäßigung im beantragten Ausmaß, diesmal nach § 8 Abs 2 Z 3 iVm Abs 7 BLVG idF BGBl 1992/873 gewährt hat, hat sie in die Rechtsstellung des Lehrers, die ihm in diesem Umfang durch den seinerzeitigen Bescheid erwachsen ist, zu seinem Nachteil eingegriffen, weil der Lehrer durch den aufgehobenen Bescheid das Recht erworben hatte, daß im Fall des Wegfalles der Refinanzierung NUR eine Minderung der Bezüge eintritt, während nach der neuen Rechtslage in diesem Fall die Lehrpflichtermäßigung aufzuheben ist).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120017.X03Im RIS seit
11.07.2001