RS Vfgh 1995/6/19 B563/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Säumnis

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gerichteten Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Eine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden, mit welchen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, wird dem Verfassungsgerichtshof jedoch weder durch die genannte noch durch eine andere Gesetzesvorschrift eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • B 563/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1995 B 563/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B563.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95B00563_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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