RS Vwgh 1997/2/27 95/16/0005

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §891;
ABGB §896;
GEG §9 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch den angefochtenen Verwaltungsakt, mit dem einem nach § 9 Abs 2 GEG gestellten Nachlaßansuchen des Kreditgebers (ihm war die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Kreditnehmers bewilligt worden; ihm und dem Kreditnehmer wurde die Bezahlung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechts einschließlich einer Einhebungsgebühr zur ungeteilten Hand vorgeschrieben) keine Folge gegeben wurde, wurde der Kreditnehmer (er stellt gemeinsam mit dem Kreditgeber das Nachlaßansuchen, obwohl ihm bereits für denselben Betrag Nachlaß gewährt wurde) ungeachtet einer allfälligen Regreßmöglichkeit des Kreditgebers ihm gegenüber nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160005.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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