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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §891;Rechtssatz
Durch den angefochtenen Verwaltungsakt, mit dem einem nach § 9 Abs 2 GEG gestellten Nachlaßansuchen des Kreditgebers (ihm war die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Kreditnehmers bewilligt worden; ihm und dem Kreditnehmer wurde die Bezahlung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechts einschließlich einer Einhebungsgebühr zur ungeteilten Hand vorgeschrieben) keine Folge gegeben wurde, wurde der Kreditnehmer (er stellt gemeinsam mit dem Kreditgeber das Nachlaßansuchen, obwohl ihm bereits für denselben Betrag Nachlaß gewährt wurde) ungeachtet einer allfälligen Regreßmöglichkeit des Kreditgebers ihm gegenüber nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160005.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009