RS Vwgh 1997/2/27 97/01/0130

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0131

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 12.12.1996, G 36/95-9, in § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 388/1919 die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" als verfassungswidrig aufgehoben. Gemessen an der (im vorliegenden Anlaßfall zu beachtenden) bereinigten Rechtslage war die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 Abs 4 leg cit "gegen jederzeitigen Widerruf" zur Gänze rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010130.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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