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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0131Rechtssatz
Der VfGH hat mit E 12.12.1996, G 36/95-9, in § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 388/1919 die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" als verfassungswidrig aufgehoben. Gemessen an der (im vorliegenden Anlaßfall zu beachtenden) bereinigten Rechtslage war die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 Abs 4 leg cit "gegen jederzeitigen Widerruf" zur Gänze rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010130.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009