RS Vwgh 1997/2/27 97/20/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 3

Stammrechtssatz

Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200022.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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