RS Vfgh 1995/6/19 B414/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö PflegegeldG §23

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen über Bestand und Umfang eines Anspruchs auf Pflegegeld absprechenden Bescheid gemäß dem Oö PflegegeldG mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Entziehung des gewährten Pflegegeldes nach dem Oö PflegegeldG.

Der Gesetzgeber hat mit §23 Oö PflegegeldG die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden, mit welchen über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld abgesprochen wird, verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • B 414/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1995 B 414/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Behinderte, Pflegegeld, Kompetenz sukzessive, Gericht, Zuständigkeit der Gerichte , Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B414.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95B00414_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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