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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FAG 1993 Art2 §6 Z3;Rechtssatz
Für die Erhebung einer Abgabe ist allein der im jeweiligen Abgabengesetz festgelegte Tatbestand maßgeblich, keineswegs aber die Motivation des historischen Gesetzgebers für die Schaffung des Tatbestandes. In der Gesetzespraxis werden mit dem Ausdruck "Gebühren" öffentlich-rechtliche Leistungen verschiedener Art bezeichnet, sodaß in jedem einzelnen Fall festgestellt werden muß, ob darunter Abgaben oder Gebühren im engeren Sinne - die als Entgelt für eine bestimmte Leistung anzusehen sind - gemeint sind (Hinweis E VfGH 15.12.1960, B 487/59, VfSlg 3853/1960). Der Abgabencharakter der im GebG geregelten Stempelgebühren und Rechtsgebühren steht dabei im Hinblick auf ihre in den Finanzausgleichsgesetzen vorgenommene Qualifikation (vgl Art II § 6 Z 3 FAG 1993, BGBl 30 bzw FAG 1997, BGBl 1996/201) als ausschließliche Bundesabgaben außer Zweifel (Hinweis E 22.3.1984, 83/15/0079). Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist ohne Belang, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind (Hinweis E 5.3.1990, 89/15/0006-0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160003.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016