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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Neben jeweils fixierten Abtretungspreisen sind auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis nach § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer, oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs 1 KVG der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes und nicht die Bereicherung auf seiten des Veräußerers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160110.X02Im RIS seit
11.06.2001