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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Hinterlegung iSd § 17 Abs 1 ZustG ist ua das Vorliegen eines Grundes für die Annahme des Zustellers, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. "Grund zur Annahme" heißt dabei, daß bestimmte objektive Tatsachen (Namensschild, frühere Zustellungen am selben Ort) vorliegen müssen, aus denen der Zusteller mit einiger Sicherheit ableiten kann, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160134.X01Im RIS seit
20.11.2000