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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
An der Einhebung von Abgaben und damit auch von Gerichtsgebühren besteht ein öffentliches Interesse. Demgegenüber muß das im § 9 Abs 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse - um einen Nachlaß zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, 368). Aus dem Umstand, daß dem Kreditnehmer (auf dessen Liegenschaft war dem Kreditgeber ein Pfandrecht eingeräumt worden; Kreditgeber und Kreditnehmer wurde die Bezahlung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechts einschließlich einer Einhebungsgebühr zur ungeteilten Hand vorgeschrieben) - nach bereits entschiedener Sache - ein bestimmter Gebührenbetrag nachgelassen worden ist, kann keinerlei öffentliches Interesse an einem Nachlaß (auch) gegenüber dem Kreditgeber erkannt werden. Der Umstand, daß dem Kreditnehmer aus welchen Gründen immer ein Nachlaß gewährt worden ist, ändert daran nichts, daß hinsichtlich des Kreditgebers selbst die Voraussetzungen eines Nachlasses iSd § 9 Abs 2 GEG gegeben sein müssen. Im übrigen ist auf die stRsp zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 236 BAO hinzuweisen, wonach bei einem Gesamtschuldverhältnis eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2425).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160005.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009