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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung einer Klage der Stadtgemeinde Salzburg gegen das Land Salzburg mangels Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der ihr aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsenen Kosten; finanzverfassungsrechtliche Verpflichtung der Stadtgemeinde Salzburg zur endgültigen Tragung der Kosten aus der Vollziehung des AufenthaltsG; keine Bedenken gegen die finanzausgleichsrechtlichen Implikationen der Behördenzuständigkeits-Regel des §6 Abs4 AufenthaltsGRechtssatz
Für die Frage der passiven Klagslegitimation ist es unerheblich, ob ein Organ der beklagten Gebietskörperschaft oder jenes einer anderen das - behaupteterweise verfassungswidrige - Gesetz zu verantworten hat (vgl. VfSlg. 12.784/1991, S 956).
Die klagende Gemeinde (eine Stadt mit eigenem Statut) ist verpflichtet, den Personal- und Sachaufwand (nur in diesem Umfang wird auch hier Kostenersatz eingefordert), der sich aus der Vollziehung des AufenthaltsG ergibt, endgültig selbst zu tragen, fehlt doch eine anderslautende Regelung durch den zuständigen (VfSlg. 9507/1982; VfGH 09.03.95, KII-1/94, S 12) Gesetzgeber.
Welcher Rechtsnormentypus die Verpflichtung zur Besorgung bestimmter Aufgaben ausspricht, ist für die sich daraus grundsätzlich ergebende Pflicht, die Aufgaben endgültig aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Agenden von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft (oder eines ihrer Organe) besorgt werden.
Die geltende Rechtsordnung verpflichtet also die Stadtgemeinde Salzburg, die ihr aus der Vollziehung des AufenthaltsG erwachsenen Kosten endgültig selbst zu tragen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, aus Anlaß der vorliegenden Klage von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs4 AufenthaltsG einzuleiten.
§6 Abs4 AufenthaltsG (der nicht bloß eine Behördenzuständigkeits-Regel darstellt, sondern auch finanzausgleichsrechtliche Implikationen hat), bewegt sich innerhalb des weiten Rahmens, den §4 F-VG 1948 dem einfachen Gesetzgeber zieht:
Alle Städte mit eigenem Statut, darunter auch die klagende Landeshauptstadt Salzburg, hatten zum Zeitpunkt, als sie der Paketlösung betreffend die Paktierung des Finanzausgleiches ab dem Jahr 1993 zustimmten, damit zu rechnen, daß sie aufgrund des §6 Abs4 AufenthaltsG neue Vollziehungsaufgaben zu übernehmen haben werden, ohne dafür speziellen Kostenersatz zu erhalten; dies ungeachtet des Umstandes, daß damals noch keine auf die soeben zitierte Gesetzesbestimmung gegründete Verordnung erlassen worden war.
Die (allfälligen) Kosten für die Besorgung der übertragenen Aufgaben wurden zunächst - wie dargetan ohne Verletzung des §4 F-VG 1948 - für die Geltungsdauer des FAG 1993 pauschal abgegolten. Beim nächsten Finanzausgleich wird aber auf diese Frage zurückzukommen und der allfälligen besonderen Kostenbelastung einiger Städte mit eigenem Statut Rechnung zu tragen sein (vgl. das oben zitierte Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990, S 355).
Keine Bedenken gegen die aufgrund des §6 Abs4 AufenthaltsG erlassene DelegierungsV des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl 47/1993.
Die klagende Stadtgemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsenen Kosten. Die Frage, welcher Gebietskörperschaft gegenüber er geltend zu machen wäre, stellt sich demnach nicht.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Aufenthaltsrecht, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Behördenzuständigkeit, Delegierung, Kostentragung (Finanzausgleich), Kostentragung (Aufenthaltsrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:A7.1994Dokumentnummer
JFR_10049380_94A00007_01