RS Vwgh 1997/2/27 95/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 4

Stammrechtssatz

Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG ist - zunächst - das Entgelt; das sind alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, daß er die Geschäftsanteile an der GmbH erhält (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160110.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten