RS Vwgh 1997/2/27 96/16/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Arbeiterwohnstätte ist dann geschaffen bzw errichtet, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn das Wohnhaus benützbar bzw seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160011.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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