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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Arbeiterwohnstätte ist dann geschaffen bzw errichtet, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn das Wohnhaus benützbar bzw seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160011.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012