RS Vwgh 1997/2/27 97/01/0130

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0131

Rechtssatz

Eine in einem Bescheid enthaltene Anordnung, die eine solche Einschränkung einer durch diesen Bescheid eingeräumten Berechtigung darstellt, daß sie mit der Erteilung der Berechtigung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, stellt nicht eine Auflage im eigentlichen Sinn dar (weil eine solche auf das verliehene Recht ohne Einfluß wäre); wird sie bekämpft, so ist der gesamte Bescheid Anfechtungsgegenstand (hier: Verbot von Akkumulativwetten in einem Bescheid gemäß § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten, StGBl 1919/388).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010130.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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