RS Vwgh 1997/2/28 95/19/0579

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
ZustG §22;

Rechtssatz

Wird iZm einer von der erstinstanzlichen Behörde für die Berufungsbehörde durchgeführten Zustellung auf dem am Rückschein angeführten Betreff das Wort "Bescheid" in der Einzahl gebraucht, wird damit nicht beurkundet, daß in dem dazugehörigen Kuvert mehrere Bescheide der Berufungsbehörde beinhaltet gewesen wären. Erliegt noch dazu im Akt der erstinstanzlichen Behörde das aufgrund des Ersuchens der Berufungsbehörde zuzustellende Original neben der Abschrift einer Ausfertigung einer Erledigung der Berufungsbehörden, bei der es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um die für den Berufungswerber bestimmte Ausfertigung handelt, deren Zustellung der Berufungswerber bestreitet, jedoch nur die Abschrift einer anderen, gleichfalls im Original zuzustellenden Erledigung der Berufungsbehörde, deren Zustellung der Berufungswerber nicht in Abrede stellt, kann die vom Berufungswerber bestrittene Zustellung nicht als erwiesen erachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190579.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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