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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 45 Abs 3 AVG dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde über bestehende Verhältnisse, nicht aber der Anleitung der Partei (hier: des Fremden), ihre Verhältnisse so zu gestalten, daß ihr Antrag zum Erfolg führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190440.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009