RS Vwgh 1997/2/28 96/19/3278

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3298

Rechtssatz

Der Antragsteller hat seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seiner Büroangestellten zu substantiieren. Allgemeine Behauptungen genügen nicht. Allgemeine Behauptungen, daß die Überwachung "laufend in (zumutbaren) zeitlichen Abständen" und "in - hinsichtlich des Aufwandes eines Rechtsanwaltskanzleibetriebes - gebotener regelmäßiger Weise" erfolge, lassen nicht erkennen, in welcher Art und Weise und in welchen Zeitabständen der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht konkret nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193278.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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