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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/19/0567 - 0571Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit ist dem AVG fremd. Da die iSd § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 rechtzeitige Antragstellung Erfolgsvoraussetzung eines Verlängerungantrages ist, bewirkt die Rechtskraft der Abweisung des verspätet gestellten Verlängerungantrages nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG in einem anderen Verfahren aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190566.X01Im RIS seit
02.05.2001