RS Vwgh 1997/2/28 95/02/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein Rechtsgrundsatz, daß die Strafe für einen Ersttäter nicht mehr als ein Drittel der Höchststrafe betragen dürfe, existiert aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach § 19 VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten