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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Ein Rechtsgrundsatz, daß die Strafe für einen Ersttäter nicht mehr als ein Drittel der Höchststrafe betragen dürfe, existiert aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach § 19 VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X05Im RIS seit
12.06.2001