RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 5 Verstärkter Senat VwSlg 13547 A/1991

Stammrechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast der Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (116 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe (öS 2000,-- bei einem Strafrahmen bis öS 10000,--) sprechen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0043, 91/03/0250).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rücksichten der Generalprävention Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020053.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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