RS Vfgh 1995/6/21 V9/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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38 Punzierung
38/01 Punzierung

Norm

B-VG Art18 Abs2
DurchführungsV zum PunzierungsG, BGBl 385/1967 §2
PunzierungsG §15 Abs1 Z1 litd
AVG §52
PunzierungsG-DurchführungsV siehe DurchführungsV zum PunzieurngsG

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung in der DurchführungsV zum PunzierungsG über das Verfahren zur Feststellung des Wertes (zB künstlerischen oder kulturgeschichtlichen Wertes) eines unprobhältigen oder anders gesetzwidrig beschaffenen Gegenstandes (durch Gutachten eines geeigneten Sachverständigen) mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

Aufhebung einer Wortfolge in §2 der DurchführungsV zum PunzierungsG, BGBl 385/1967 idF BGBl 442/1980.

Die in Prüfung gezogene Verordnungsregelung stellt eine Durchführungsbestimmung zu Abs1 Z1 litd des §15 PunzierungsG dar, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen des §1 bis §3 und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind.

Die Regelung enthält nähere Anordnungen über das Verfahren zur Feststellung des (wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen und kulturgeschichtlichen) Wertes eines unprobhältigen oder anders gesetzwidrig beschaffenen Gegenstandes. Sie findet als Norm verfahrensrechtlichen Inhalts - in der materiell-rechtlichen Bestimmung des §15 Abs1 Z1 litd PunzierungsG keine Deckung und vermag sich auch auf die - hier allein in Betracht kommende - Bestimmung des §52 AVG nicht zu stützen, weil sie eine in verschiedener Hinsicht anders lautende Regelung trifft. Eine Regelung dieses Inhalts darf jedoch nur durch Gesetz im formellen Sinn (oder auf Grund eines solchen Gesetzes) getroffen werden (vgl VfSlg 8466/1978, S 526 mwH).

(Anlaßfall B1889/93, E v 21.06.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 9/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1995 V 9/95

Schlagworte

Punzierungswesen, Verordnung, DurchführungsV, Verwaltungsverfahren, Beweise, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V9.1995

Dokumentnummer

JFR_10049379_95V00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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