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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs6 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/20 93/02/0110 1 (hier: Ausnahme nach § 99 Abs 6 lit c StVO).Stammrechtssatz
Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz; eine solche Ausnahme ist in § 31 Abs 2 lit p ASchG enthalten, in der es heißt, die dort genannten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000 zu bestrafen (Hinweis E 12.7.1980, 405, 407/79; E 8.10.1990, 90/19/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X02Im RIS seit
12.06.2001