RS Vwgh 1997/2/28 95/02/0348

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVONov 19te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/23 95/02/0567 1

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO, ist es rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wird hingegen auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Besch dann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last legen zu können (Hinweis: Stolzlechner, Hauptpunkte der 19ten StVO-Novelle, ZVR 12/1994, S 354, FN 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020348.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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