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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0424 1Stammrechtssatz
Die Frist des § 51 Abs 7 VStG ist durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassener und ist daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG diese gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die im § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden, weil auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des § 51 Abs 7 VStG nahelegt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X01Im RIS seit
12.06.2001