RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0436 1

Stammrechtssatz

Aus dem AVG kann nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter alle dem Verfahren beizuziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020601.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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